Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Kaiserslautern e.V.
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Oder im Folgenden lesen:
KREISFEUERWEHRVERBAND
KAISERSLAUTERN e.V.
Im
Landesfeuerwehrverband Rheinland – Pfalz
- Satzung
-
Fassung vom 08.03.1996
Satzung KFV, Seite 1
§ 1. Name und Sitz
1.Für das Gebiet des Landkreises Kaiserslautern ist am
08.12.1976 in Ramstein Miesenbach ein Kreisfeuerwehrverband gegründet worden,
der den Namen KREISFEUERWEHRVERBAND KAISERSLAUTERN e.V. führt.
2.Der Verband hat seinen Sitz in der Stadt Landstuhl. Er
ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Zweibrücken eingetragen werden.
§ 2. Zweck
1.Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Zweck des
Verbandes ist:
1.1Förderung
des Brandschutzes, des Rettungswesens und des Katastrophenschutzesim Lande Rheinland-Pfalz.
1.2Zusammenarbeit
und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz,Rettungswesen und Katastrophenschutz
interessierten und für diese verantwortlichen Stellen.
1.3Pflege
der Idee des Feuerwehrwesens.
1.4Vertretung
der Interessen der Angehörigen der Feuerwehren im Landkreis Kaiserslautern.
1.5Soziale
Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen.
1.6Herstellung
und Förderung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuerwehrangehörigen.
1.7Förderung
und Betreuung der Jugendfeuerwehren im Landkreis Kaiserslautern im Sinne der
Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr.
2.Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Politische und religiöse Betätigungen sind
ausgeschlossen.
Satzung KFV, Seite 2
4.Der Kreisfeuerwehrverband Kaiserslautern ist Mitglied
des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz
§ 3 Mitglieder
1.Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Angehörige
von Feuerwehren der Verbandsgemeinden, Werksfeuerwehren und
Jugendfeuerwehrenaus dem Kreisgebiet
und aus dem Nachbargebiet werden, sofern dort keine Verbände bestehen.
2.Aus
versicherungsrechtlichen Gründen können Feuerwehrfördevereine eine von ihnen
selbst festzulegende Anzahl von Mitgliedern ihrer Vereine 'en bloc' zur
Aufnahme in den Verband melden.
3.Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche
und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes durch
fachlichen Rat und finanzielle Hilfe unterstützen wollen.
4.Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der
Verbandsvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des ersten
Jahresbeitrages wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder durch Auflösung des Verbandes. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind
dem Antragsteller die Gründeschriftlich
mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch
zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Verbandsversammlung.
5.Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des
Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens 3 Monate vorher schriftlich (durch
Einschreiben) dem Vorsitzenden erklärt worden ist. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des
Kreisfeuerwehrverbandes.
6.Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen
werden. wenn es trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, die
Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt, oder gegen die Interessen des
Kreisfeuerwehrverbandes Kaiserslautern oder des Landesfeuerwehrverbandes,
bzw.des Deutschen Feuerwehrverbandes
verstößt. Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der
Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats vom Tage der
Zustellung an, kann das Mitglied die Entscheidung der Verbandsversammlung
beantragen.Der Antrag hat aufschiebendeWirkung.
Satzung KFV, Seite 3
§ 4 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder
nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen
des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durchdie Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 6 Organe
1.Organe des Verbandes sind
1.1.die Verbandsversammlung und
1.2.der Verbandsvorstand
2.Die Mitglieder der Organe scheiden mit Vollendung des
65. Lebensjahres aus ihren Ämtern im Kreisfeuerwehrverband aus. Für
ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes die Nachwahl in der nächsten
Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Nachwahl gi1tfür r die volle Wahlzeit.
§ 7 Verbandsversammlung
1.Die Verbandsversammlung besteht aus
1.1den
Mitgliedern des Vorstandes
1.2den
Ehrenmitgliedern
1.3den
Mitgliedern
2.Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheitgilt als Ablehnung. Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über das Verfahren der
Stimmabgabe entscheidet die Verbandsversammlung selbst. Das Stimmrecht kann nur
ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr
bezahlt worden sind.
Fördernde
Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder von Feuerwehrfördervereinen nehmen
mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil, sie haben kein Stimmrecht.
Satzung KFV, Seite 4
3.Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden
geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss
spätestens 14 Tage vor dem Termin durch Mitteilung, unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von mindestens 1/4 aller
stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche
Verbandsversammlung einzuberufen.
4.Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäßeinberufen ist.
5.Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1.1.Wahl des Vorsitzenden, des Verbandsvorstandes und 2
Kassenprüfern,
1.2.Festlegung des Mitgliedsbeitrages und des
Haushaltsplanes,
1.3.Genehmigung des Rechnungsergebnisses und Entlastung des
Kassierers und des Verstandes,
1.4.Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger
Angelegenheiten desVerbandes,
1.5.Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge und
über Satzungsänderungen,
1.6.Ernennung von Ehrenmitgliedern
1.7.Wahl des Ortes der nächsten Verbandsversammlung,
1.8.Erlass einer Geschäftsordnung für die
Verbandsversammlung
§ 9Der Verbandsvorstand
1.Der Verbandsvorstand besteht aus
1.1.dem Verbandvorsitzenden,
1.2.zwei stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
1.3.dem Geschäftsführer,
1.4.dem Kassierer,
1.5.je einem Vertreter der Angehörigen der im Kreisgebiet
von deren Verbandsgemeinde-Feuerwehren, sofern mindestens 25
Feuerwehrangehörige je Verbandsgemeinde Mitglied sind, einem Vertreter der
Werksfeuerwehren,
1.6.dem Jugendfeuerwehrwart.
1.7.dem Pressewart,
1.8.den Fachgebietsleitern Geschicklichkeitsfahren und
Feuerwehr – Leistungsabzeichen
Satzung KFV, Seite 5
2.Der Verbandsvorsitzende, seine beiden Stellvertreter,
der Schriftführer und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Jedem, ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Dies gilt
nicht im Hinblick auf § 9 Abs. 1 der Satzung im Innenverhältnis.
3.Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von
der Verbandsversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt über diesen Zeitraum bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
4.Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf,
mindestens aber zweimal im Jahr, oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder
beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage
betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe dar Tagesordnung. Die
Vorstandssitzungen werden vom Vorstand geleitet.
5.Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn seine Mitglieder
ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens fünf Mitglieder
anwesend sind.Jedes Mitglied hat eine
Stimme; Vertretung oder Stimmbeauftragung ist nicht möglich, Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10 AufgabendesVerbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
1.Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
2.Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes,
3.Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten für
die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist,
4.Feststellung des Rechnungsergebnisses,
5.Vorbereitung der Verbandsverssammlung,
6.Aufnahme neuer Mitglieder,
7.Vorbereitung von Vorschläge für die Wahl des
Vorstandes.
§ 11 Finanzierung und Verwaltung
1.Die finanziellen Mittel zur Erreichung der
Verbandszwecke werden aufgebracht durch
1.1.jährliche Mitgliederbeiträge
1.2.freiwillige Zuwendungen.
Satzung, KFV, Seite 6
2.Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer
ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur
geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von einem
seiner Stellvertreter) schriftlich angewiesen worden sind. Die Kassen- und
Buchprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern vorzunehmen.
3.Die durch Mitgliederbeiträge und sonstige Zuwendungen
aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet;werden insbesondere darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben die dem Zweck des Verbandes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet Uber die Höhe der
Aufwandsentschädigung,Reisekosten und
Reisespesen beschließt die Verbandsversammlung bei Verabschiedung des
Haushaltsplanes.
5.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Verbandes.
6.Alle
Mitteilungen des Verbandes erfolgen durch Rundschreiben an die Mitglieder.
§ 12 Auflösung
1.Der Verband kann aufgelöst werden, wenn sich in einer
hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der 3/4 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für
die Auflösung entscheiden.
2.Bei Auflösung
oder Aufhebung des Verbandes, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt
das Vermögen des Verbandes an die Kreisverwaltung Kaiserslautern, zwecks
Verwendung für die Beschaffung von Feuerwehreinrichtungen.
Bisherige Satzungsänderungen :
In der Mitgliederversammlung vom 07.11.1980 wurde
folgendeSatzungsänderung beschlossen:
§ 3 Absatz 1 soll ergänzt werden:
"und aus dem Nachbargebiet sofern dort keine Verbände bestehen."
Satzung KFV, Seite 7
In § 9 Absatz 1 .3
ist zugleich zu streichen:
„Geschäftsführer zugleich“
In der
Mitgliederversammlung am 25.11.1983 wurde folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 6 Absatz 2 wird gestrichen. Der neue Absatz 2 wird wie folgt aufgenommen:
„ Die Mitglieder der Organe scheiden mit Vollendung des 65.
Lebensjahres aus ihren Ämtern im Kreisfeuerwehrverband aus. Für ausgeschiedene
Mitglieder des Vorstandes ist die Nachwahl in der nächsten
Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Nachwahl gilt für die vollen
Wahlzeit.“
In der
Mitgliederversammlung am 10.03.1995 wurde folgende Satzungsänderung beschlossen:
In § 2 Abs. 1 Punkt
1.5 und 1.6 sowie in § 9 Abs. 1 Punkt 1.5 werden die Worte “Feuerwehrmänner“durch die Worte “Feuerwehranghörige“ ersetzt.
In der
Mitgliederversammlung am 08.03.1996 wurde folgende Satzungsänderung beschlossen:
In § 3 wurde als Abs. 2 ein neuer Absatz eingefügt, der die
Aufnahme von Mitgliedern von Feuerwehrfördervereinen zulässt.
Dies bedingte eine Ergänzung in § 7 Abs. 2: Neu, letzter
Satz.In § 9 Abs. 2 ergab sich eine redaktionelle Änderung: Schriftführer und
Kassierer gehören lt. § 26 BGB ebenfalls zum geschäftsführenden Vorstand.
Weiterhin wurde § 9 Abs. 5 dahingehend geändert, daß der
Vorstand beschlussfähig ist, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Vorstehende
Satzungsänderungen sind in den Niederschriften über die Mitgliederversammlungen
festgehalten.